( § 160 ZPO) Wurde einer Partei im Anwaltsprozess, nachdem sie ihrem frei gewählten Rechtsvertreter die Vollmacht aufgekündigt hatte, die Verfahrenshilfe bewilligt und ein Verfahrenshelfer bestellt, wird dadurch die Beendigung der Vollmacht wirksam. Wird später die Verfahrenshilfe für erloschen erklärt und der Partei durch das Gericht aufgetragen , einen gewählten Rechtsanwalt zu bestellen und dem Gericht bekannt zu geben, widrigenfalls das Verfahren mit den Folgen der Nichtbestellung eines Rechtsanwalts fortgesetzt werde, und kommt die Partei diesem Auftrag nicht nach, kann das Urteil wirksam an die Partei selbst zugestellt werden, wodurch die Berufungsfrist zu laufen beginnt. OGH 24.04.2001, 5 Ob 93/01i.