( § 1 Abs 2 EStG, § 26 Abs 1 BAO ) Auch ein inländischer Ferienwohnsitz eines Abgabepflichtigen stellt einen steuerlichen Wohnsitz iSd § 26 Abs 1 BAO dar, wodurch für alle Mitglieder seiner Familie die unbeschränkte Steuerpflicht kraft inländischen Wohnsitzes eintritt. Der bloße Umstand, dass die minderjährigen Kinder des Abgabepflichtigen nicht gegen den Willen ihres Vaters diesen Ferienwohnsitz benützen dürfen, bedeutet nicht, dass hiedurch das Tatbestandselement des „Innehabens“ der Wohnung nicht erfüllt wäre. BMF 03.12.2001, EAS 1963. (SWI 2002/54, Heft 2)