LSt-Protokoll 2002, BMF 02.10.2002, 07 0101/1-IV/7/02
Ein Steuerpflichtiger entrichtet für seinen unterhaltsberechtigten Vater im Kalenderjahr 2001 Pflegeheimkosten, die nur zu 2 Drittel mit dem Einkommen des Vaters und dem Pflegegeld abgedeckt sind; den übersteigenden Betrag muss der unterhaltsverpflichtete Sohn aus dem eigenen Einkommen bestreiten.