LSt-Protokoll 2002, BMF 02.10.2002, 07 0101/1-IV/7/02
Gegenwärtig werden verstärkt Aufwendungen für Hilfsmittel (z.B. elektrischer Rollstuhl, Krankenbett mit Hydraulikanlage, Treppenlift) als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Die Kosten erreichen dabei nicht selten eine Höhe bis zu € 7.000,-. Die Notwendigkeit der Anschaffung wird nicht infrage gestellt.