( § 3a Abs 1 IESG idF vor BGBl I 2000/142 ) Ob durch das lange Stehenlassen der Entgelte der zumindest bedingte Vorsatz der Verlagerung des Finanzierungsrisikos indiziert ist, ist im Rahmen des Fremdvergleichs zu beurteilen. Zu prüfen ist, ob auch ein unbeteiligter Arbeitnehmer trotz Vorenthalten des Entgelts im Unternehmen verblieben wäre. Hatte im vorliegenden Fall der Arbeitnehmer keinen Zugang mehr zu seinem Arbeitsplatz, da das Schloss zum Geschäftseingang ausgetauscht wurde, konnte er daher auch seine Arbeit nicht verrichten und erhielt er keinen Lohn mehr, ist er aber dennoch nicht ausgetreten, sondern begehrte er erst nach 25 Monaten sein Entgelt, vermag ein derartiges Verhalten einem Fremdvergleich nicht standzuhalten, ist doch auszuschließen, dass ein Arbeitnehmer, der auf den Arbeitslohn existenziell angewiesen ist, diesen mehr als 2 Jahre entbehren könnte. OGH 21.02.2002, 8 ObS 208/01y.