( Art 13 6. RL 77/388/EWG ) Art 13 Teil A Abs 2 Buchstabe a 2. Gedankenstrich 6. MwSt-RL ist dahin auszulegen, dass die Bedingung, wonach Leitung und Verwaltung einer Einrichtung im Wesentlichen ehrenamtlich erfolgen müssen, nur die Mitglieder dieser Einrichtung, denen nach der Satzung die oberste Leitung der Einrichtung übertragen ist, und solche Personen betrifft, die - ohne nach der Satzung dazu bestimmt zu sein - die Einrichtung tatsächlich insoweit leiten, als sie in letzter Instanz Entscheidungen über die Politik der Einrichtung, insbesondere im Bereich der Finanzen, treffen und übergeordnete Kontrollaufgaben wahrnehmen.