( § 3 BSVG ) Ist der Betriebsführer einer Landwirtschaft zusammen mit anderen Personen auch Mitpächter eines Jagdbetriebes, ohne dass die anderen Personen auch an der Führung seiner Landwirtschaft beteiligt sind, werden der Jagdbetrieb und der sonstige landwirtschaftliche Betrieb nicht auf Rechnung und Gefahr derselben Personen geführt. Aus diesem Grund können der Jagdbetrieb und der landwirtschaftliche Betrieb keinen einheitlichen Betrieb bilden. Aufgrund seiner Beteiligung an der Führung des Jagdbetriebes ist der Betriebsführer daher auch für diesen (von seinem sonstigen landwirtschaftlichen Betrieb gesonderten) Betrieb nach § 3 BSVG in der Unfallversicherung pflichtversichert. BMSG 03.07.2000, 121.281/2-7/99. (ZAS Jud. 3/2002)