( § 2 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1 Z 1 BSVG ) Gemäß § 3 Abs 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung nach dem BSVG die in § 2 Abs 1 Z 1 BSVG bezeichneten Personen pflichtversichert. Das sind jene Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land-(forst-)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Landarbeitsgesetzes führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft iSd § 5 LAG ist dann gegeben, wenn innerhalb einer organisatorischen Einheit eine physische oder juristische Person oder Personengemeinschaft allein mit Hilfe von technischen oder immateriellen Mitteln die Erzielung bestimmter Arbeitsergebnisse in der land- und forstwirtschaftlichen Produktion fortgesetzt verfolgt. Gewinnerzielungsabsicht muss nicht gegeben sein. Werden - wie im vorliegenden Fall - Wiesen von 2 Pferden abgeweidet, fehlt es an einer land- und forstwirtschaftlichen Produktion, da für eine landwirtschaftliche Tätigkeit erforderlich ist, dass mit gemähtem Gras in einer Art verfahren wird, die an sich auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt, wozu auch das Füttern von Vieh im Rahmen einer landwirtschaftlichen Produktion, also der Viehzucht oder der Hervorbringung tierischer Produkte, zählt. Ebenso wenig lässt sich vom Ernten von fallweise reifenden Früchten, deren Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden, eine landwirtschaftliche Tätigkeit im technischen Sinne ableiten. VwGH 20.02.2002, 96/08/0355. (Bescheid aufgehoben)