( § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG, § 6, § 7 ABGB ) Wenngleich bei der Auslegung des normativen Teiles eines Kollektivvertrages oder einer Betriebsvereinbarung (hier: über eine Betriebspension) grundsätzlich anzunehmen ist, dass die Vertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen und einen gerechten Ausgleich der sozialen Interessen herbeiführen wollen, ist maßgeblich, welchen Willen des Normgebers der Leser dem Text entnehmen kann; die subjektive Absicht der beim Abschluss beteiligten Personen ist nicht maßgeblich. Eine andere Auffassung würde die Gefahr der eminenten Rechtsunsicherheit in sich bergen, zumal in der Regel kaum feststellbar sein wird, welcher Personenkreis über eine andere Absicht der Vertragschließenden Bescheid wusste und welcher nicht. OGH 27.03.2002, 9 ObA 293/01f.