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§ 18 Abs 6, § 22 HbG

ARD 5346/45/2002 Heft 5346 v. 4.10.2002

( § 18 Abs 6, § 22 HbG ) Der Berufung gegen das Urteil des ASG Wien 1. 2. 2001, 25 Cga 232/99i, 25 Cga 213/99x, ARD 5292/14/2002, betreffend Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses wegen beharrlicher Weigerung des Hausbesorgers, die Dienstleistungen persönlich zu erbringen, wurde Folge gegeben und die Sache an das Erstgericht zur ergänzenden Verhandlung zurückverwiesen. Auch wenn grundsätzlich nur der Eigentümer eines Hauses der Arbeitgeber des Hausbesorgers im Sinne des Hausbesorgergesetzes ist, schließt dies eine analoge Anwendung der Bestimmungen des HbG in Fällen, in denen eine andere Person als der Hauseigentümer Vertragspartner des Hausbesorgers ist, nicht aus. Auch ein Arbeitsverhältnis zu dem, der die Rolle des Hauseigentümers einnimmt, wie z.B. zu einem Gesamtmieter eines Hauses, der sich „in der vollständigen Herrschaft über den Bestandgegenstand wie der Eigentümer befindet“, unterliegt den Vorschriften des HbG. Daraus folgt, dass auch ein noch nicht intabulierter Erwerber eines Hauses, dem aber Besitz und Verwaltung der Liegenschaft bereits übertragen wurden, ein Hausbesorgerdienstverhältnis iSd HbG begründen oder übernehmen kann; insbesondere ist er rechtlich in der Lage, dem Hausbesorger eine Dienstwohnung einzuräumen oder ihn zu kündigen. OLG Wien 20.03.2002, 7 Ra 225/01m.

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