( § 1152 ABGB, Art 6 Nr 11 EVHGB ) Wird einem Arbeitnehmer zur Ausübung seiner Tätigkeit für ein Unternehmen Handlungsvollmacht eingeräumt, hat es auf den Tätigkeitsinhalt und das hiefür gewährte Entgelt (hier: Funktionszulage) keinen Einfluss, wenn infolge gesellschaftsrechtlicher Umstrukturierung die Handlungsvollmacht erloschen ist, sich aber an der Tätigkeit des Arbeitnehmers nichts änderte. In diesem Fall ist der einseitige Entzug der Funktionszulage durch den Arbeitgeber als Teilkündigung unzulässig. OLG Wien 19.06.2002, 7 Ra 125/02g, in teilweiser Abänderung von ASG Wien 5. 11. 2001, 3 Cga 50/01w, ARD 5305/14/2002 und ARD 5305/16/2002 (betreffend Begründung einer betrieblichen Übung bei wiederholt und ohne Vorbehalt gewährten Gratifikationen bestätigend), Revision zulässig.