( § 879 ABGB ) Da eine Vereinbarung über den Rückersatz von Ausbildungskosten keine Vertragsstrafe darstellt, kommt zwar eine richterliche Mäßigung nicht in Betracht, es ist jedoch eine Aliquotierung der Ausbildungskosten entsprechend der noch nicht abgedienten „Bindungsdauer“ - das ist jener vertraglich vereinbarte Zeitraum, innerhalb dessen der Arbeitnehmer bei Auflösung des Dienstverhältnisses zum Rückersatz der Ausbildungskosten herangezogen werden kann - vorzunehmen (vgl. OGH 27. 9. 1995, 9 ObA 136/95, ARD 4735/12/96). OLG Wien 05.06.2002, 8 Ra 139/02y, in teilweiser Abänderung von ASG Wien 29. 10. 2001, 6 Cga 138/99b, ARD 5322/10/2002, Revision unzulässig.