( § 861, § 1158 ABGB ) Selbst wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Wiederbeschäftigung des Arbeitnehmers vereinbaren, bedeutet dies nicht, dass eine solche Vereinbarung zwangsläufig als Karenzierung zu werten ist. Ob die Parteien in einem solchen Fall die Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses oder eine (keine Beendigung darstellende) Karenzierung (= Aussetzung) vereinbart haben, ist aus dem nach §§ 914 ff. ABGB unter Erforschung der wahren Parteienabsicht zu ermittelnden Inhalt der zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarung zu beurteilen. Hat aber der Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer mit aller Deutlichkeit klargestellt, dass er mit der Beendigungsvereinbarung eine echte Beendigung des Arbeitsverhältnisses anstrebt, wurde das erste Arbeitsverhältnis auch abgerechnet und wurden die Beendigungsansprüche - einschließlich gesetzlicher und freiwilliger Abfertigung - ausgezahlt und dem Arbeitnehmer ausdrücklich klar gemacht, dass bis zum Antritt des neuen Arbeitsverhältnisses kein Arbeitsverhältnis bestehen werde, ist von einer wirksamen Beendigung des ersten Arbeitsverhältnisses und der Begründung eines neuen, davon unabhängigen Arbeitsverhältnisses auszugehen. Dass der Arbeitgeber mit dem Abschluss dieser Vereinbarung erreichen wollte, dass dem Arbeitnehmer das nach dem auf das erste Arbeitsverhältnis anzuwendenden Kollektivvertrag (hier: Kollektivvertrag für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen - KVI) zustehende Recht auf Rückkehr auf seinen alten Arbeitsplatz nicht zustehen sollte, macht die Vereinbarung für sich noch nicht sittenwidrig oder unwirksam. ASG Wien 16. 2. 2001, 9 Cga 298/99d, ARD 5329/12/2002, und OLG Wien 18. 10. 2001, 10 Ra 309/01m, im obigen Sinn bestätigt durch OGH 13.03.2002, 9 ObA 9/02t .