( § 1 Wr. AnzAbgG, § 15a FAG 1997 ) Als Erscheinungsort, an den die Anzeigenabgabepflicht anknüpft, kann neben dem Ort, von dem aus die Verbreitung des Medienwerkes erstmals erfolgt, auch der Ort gelten, an dem der die Verbreitung besorgende Medieninhaber (Verleger) seinen Standort hat oder wo die überwiegende verwaltende Tätigkeit des die Veröffentlichung oder Verbreitung des Medienwerkes besorgenden Medieninhabers (Verlegers) ausgeübt wird.