( § 252 Abs 2 Z 1, § 260 ASVG, § 2 Abs 1 lit b FLAG ) Versäumt ein Student aufgrund eines Unfalls mit anschließendem Spitalsaufenthalt die Inskriptionsfrist für das 2. Studiensemester und besucht auch als außerordentlicher Hörer nur wenige Vorlesungen und Übungen, kann von einem ernsthaften und zielstrebigen Bestreiten des Studiums keine Rede sein, so dass kein Anspruch auf Waisenpension mangels Fortbestehens der Kindeseigenschaft iSd § 252 Abs 2 Z 1 ASVG für dieses Semester besteht.