( § 10 AZG ) Eine pauschale Entlohnung ist gemäß § 10 AZG zulässig, wenn die Zahl der zu leistenden Überstunden bei Vertragsabschluss bestimmt wird und die Gesamtentlohnung die Überstundenentlohnung berücksichtigt. Als Zeitraum für die Durchschnittsberechnung der durch das Pauschale umfassten Überstunden kann mangels Vereinbarung eines kürzeren Zeitraums ein Jahr zugrunde gelegt werden. OLG Wien 16.08.2001, 10 Ra 154/01t. (ZAS Jud. 2/2002)