Sachlicher Anwendungsbereich des Vertrages v. 4. 10. 1954 zwischen Österreich und Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen. Parkgebühren und vergleichbare Abgaben (insbesondere Kurzparkzonengebühr, Kurzparkzonenabgabe, Parkabgabe, Abgabe für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen, Parkometerabgabe), die nach landesgesetzlich geregelten Vorschriften erhoben werden, sind keine Abgaben steuerrechtlichen Charakters im Sinne des Vertrages. Verordnung des BMF; BGBl III 2002/202, ausgegeben am 27. 9. 2002.