( § 284 Abs 3 GSVG, § 131c GSVG idF vor BGBl I 2000/43 ) Die Übergangsbestimmung des § 284 Abs 3 GSVG, die einen Anspruch auf vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit mit Stichtag vor dem 1. 7. 2000 zur Voraussetzung hat, ist nur auf Leistungsanträge anzuwenden, welche einen Stichtag vor dem 1. 7. 2000 ausgelöst haben. Da durch einen Feststellungsantrag nach § 133a GSVG kein Stichtag ausgelöst wird, sondern lediglich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzung der Erwerbsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz beurteilt wird, kann durch einen solchen Antrag kein Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension wegen Erwerbsunfähigkeit nach § 131c GSVG idF vor BGBl I 2000/43 iVm § 284 Abs 3 GSVG begründet werden. OGH 30.07.2001, 10 ObS 184/01h.