( § 253b Abs 1 Z 4 ASVG, § 164 HGB ) Um von einer Erwerbstätigkeit iSd § 253b Abs 1 Z 4 ASVG sprechen zu können, muss ein Kommanditist nachweislich in der Gesellschaft mitarbeiten oder ihm ein unternehmerisches Entscheidungsrecht zustehen. Allein die Tatsache, dass jemand Gesellschafter ist, reicht nicht aus, um von selbständiger Erwerbstätigkeit sprechen zu können, da auch § 164 HGB ausdrücklich festlegt, dass Kommanditisten von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelt Abweichendes. LG Salzburg 31.05.2000, 16 Cgs 31/00. (ZAS Jud. 2/2002)