( § 46 Abs 1 und Abs 3 ASGG, § 36 AngG ) Eine Vertragsauslegung ist nur dann als erhebliche Rechtsfrage zu qualifizieren, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage dadurch ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde. Dies ist auch auf die Auslegung einer Konkurrenzklausel anzuwenden. Die Zulassung der Revision wegen anderer Interpretationsmöglichkeiten ist unzulässig. OGH 21.10.1999, 8 ObA 280/99f. (Arb 11.955)