( § 49 Abs 1 ASVG, § 4 KVA ) Umsatzprovisionen sind schon mit dem Entstehen des jeweiligen Anspruchs durch Tätigung von Umsätzen als gewährt anzusehen und werden allein dadurch nicht zu Sonderzahlungen, weil sie jährlich erst im Nachhinein abgerechnet werden. Ist eine Provision aber noch von weiteren Bedingungen abhängig und daher deren Berechnung z.B. erst am Bilanzstichtag möglich, handelt es sich um eine Sonderzahlung und der Ausgleich des Provisionsentgangs durch Feiertage ist nicht in die Beitragsgrundlage des laufenden Bezuges einzurechnen.