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§ 863 ABGB

ARD 5343/6/2002 Heft 5343 v. 24.9.2002

( § 863 ABGB ) Ist ein Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsübung verpflichtet, Arbeitnehmern, die aus Anlass der Gewährung der Alters- oder der Berufsunfähigkeitspension gekündigt werden, einen Pensionszuschuss zu gewähren, hat ein Arbeitnehmer auch dann Anspruch auf diese Leistung, wenn seine Kündigung wegen langer Krankheit ausgesprochen wurde, sie aber unbestritten wegen jener Krankheit erfolgte, die Anlass dafür war, dass dem Arbeitnehmer aufgrund eines nachträglich geschlossenen Vergleiches rückwirkend zu einem Zeitpunkt vor Beendigung des Dienstverhältnisses die Berufsunfähigkeitspension gewährt wurde. Dieser Fall ist nämlich wertungsmäßig dem von der Betriebsübung gedeckten Fall der Pensionierung wegen der Gewährung der Berufsunfähigkeitspension derart ähnlich, dass eine unterschiedliche Behandlung in keiner Weise gerechtfertigt ist. Wie in den von der Betriebsübung erfassten Fällen dauerte das Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Gewährung der Berufsunfähigkeit und in beiden Fällen wird das Dienstverhältnis letztlich wegen der für die Gewährung der Berufsunfähigkeitspension maßgebenden Berufsunfähigkeit beendet. Dass der Pensionsantrag des Arbeitnehmers zunächst erfolglos blieb und erst in dem von ihm eingeleiteten gerichtlichen Verfahren zu einer Pensionsleistung führte, kann kein Anlass sein, ihm den Anspruch auf Pensionszuschuss zu verweigern. Den Arbeitnehmer anders zu behandeln als die anderen, wegen Berufsunfähigkeit pensionierten Arbeitnehmer, denen die Pensionszuschüsse gewährt wurden, würde daher auf eine willkürliche und durch keinerlei sachlichen Überlegungen begründbare Schlechterstellung hinauslaufen. OGH 10.10.2001, 9 ObA 228/01x.

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