( § 27 Z 4 AngG ) Untersagt ein Arbeitgeber seinen Angestellten im Interesse des Schutzes der Kunden privaten E-Mail-Verkehr, da mit den Kunden ein umfangreicher elektronischer Schriftverkehr besteht und durch das Verbot privater E-Mails die eigenen Datenbestände und die der Kunden vor elektronischen Viren geschützt werden sollen, rechtfertigt ein Verstoß gegen diese Anweisung nach erfolgloser Abmahnung eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund. Hessisches Landesarbeitsgericht/BRD 13.12.2001, 5 Sa 987/01. (Börsenblatt für den deutschen Buchhandel 57/2002)