( § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG ) Steht ein von einem Hauptschullehrer angeschaffter zweiter Computer mit Aktivitäten in Zusammenhang, die seine Pflichten in seinem Beruf im Rahmen seiner Lehrverpflichtung bei weitem übersteigen und somit für die Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen nicht notwendig sind, stellen dessen Anschaffungskosten keine Werbungskosten dar.
VwGH 28.05.2002, 96/14/0093