( § 16 Abs 1 Z 9 EStG, § 184 BAO ) Überschreitet die Kilometerleistung 30.000 km pro Jahr, kann der Abgabepflichtige (hier: ein Versicherungsvertreter) nur die tatsächlichen Fahrtkosten (sowohl bei den betrieblichen, als auch den außerbetrieblichen Einkunftsarten) geltend machen (vgl. VwGH 8. 10. 1998, 97/15/0073, ARD 4987/19/98). Kann der Abgabepflichtige diese aber nicht nachweisen, ist die Höhe der Fahrtkosten durch Schätzung zu ermitteln. Erhebt er gegen diese Schätzung keine Einwendungen, sondern beharrt er „prinzipiell“ auf der Geltendmachung der Fahrtkosten auf Basis des amtlichen Kilometergeldes unabhängig von der 30.000-km-Grenze (entgegen Rz 1613 EStR 2000), ist die Berufung abzuweisen, zumal im vorliegenden Fall die nachträglich vorgelegten Fahrtenbücher in einem Schriftzug verfasst waren, so dass sie als nachgeschrieben anzusehen und als Beweis der tatsächlich gefahrenen Kilometer nur bedingt glaubwürdig sind. FLD f. Wien, NÖ und Burgenland 19.09.2001, RV/56x-16/13/2001. (Finanz-Journal 2002/143, Heft 4)