( § 9, § 80 BAO ) Die Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger Gläubiger stellt eine zur Abgabenhaftung führende schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt hat (vgl. VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049, ARD 5084/10/99). Aus dem Umstand, dass der Geschäftsführer die Forderungen einzelner Gesellschaftsgläubiger zur Gänze erfüllt hat, während dies für die Abgabenschulden nicht zutrifft, kann auf eine Ungleichbehandlung des Abgabengläubigers auch dann geschlossen werden, wenn diese Ungleichbehandlung auch anderen Gesellschaftsgläubigern widerfahren ist.