( § 9 BAO ) Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, dass ein Geschäftsführer und im vorliegenden Fall gleichzeitig Alleingesellschafter einer GmbH von den in den Geschäftsräumlichkeiten der Gesellschaft angebahnten Geschäften (hier: Schwarzgeschäfte mit Golddukaten) des Ehepartners, mit dem er in aufrechter Lebensgemeinschaft lebt und dem er Prokura erteilt hat, nichts gewusst haben soll, während die übrigen Angestellten in diese Geschäfte eingeweiht waren.