( § 9, § 80 BAO ) Ein steuerlich beachtlicher Zufluss von Geschäftsführergehältern, der bei Uneinbringlichkeit der Lohnabgaben aufgrund von Pflichtverletzungen des Geschäftsführers zu dessen Haftung führt, liegt schon dann vor, wenn der Geschäftsführer rechtlich und wirtschaftlich über Einnahmen verfügen kann (vgl. VwGH 20. 6. 1990, 89/13/0202, ARD 4209/8/90); ob tatsächlich Auszahlungen oder Überweisungen erfolgt sind, ist nicht entscheidend. Wurde ein Teil der Gläubiger zu 100% befriedigt, während der Abgabengläubiger nur zu einem geringen Teil befriedigt wurde, hat der Geschäftsführer seine Pflicht, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen, jedenfalls verletzt, wobei es auf das genaue Ausmaß der zur Verfügung stehenden Mittel nicht ankommt. Ein Zwangsausgleich der Gesellschaft stellt dabei keinen Grund für die Befreiung des Geschäftsführers als Haftenden dar (vgl. VwGH 22. 9. 1999, 96/15/0049, ARD 5084/10/99).