(§ 1155 ABGB) Beweispflichtig für jene Umstände, die zu einer Anrechnung von anderweitig zu verdienendem Entgelt geführt haben im Falle nicht zustande gekommener Dienstleistungen eines Arbeitnehmers, der zur Dienstleistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Arbeitgebers lagen, daran gehindert worden ist, ist der Arbeitgeber. Zwar treffen den Arbeitnehmer entsprechende Auskunftspflichten, doch würde diese Pflicht überspannt in Richtung einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast des Arbeitnehmers, wenn man ein Recht des Arbeitgebers annehmen würde, alle Entgelte bis zum lückenlosen Nachweis der Beschäftigungszeit und der Zeiten der Arbeitslosigkeit zurückzubehalten. ASG Wien 16.11.2000, 32 Cga 120/00a, Berufung erhoben.