( § 1155 ABGB ) Stellt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer wegen Betriebsstilllegung unwiderruflich von der Arbeit frei, entfällt im Regelfall die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers ebenso wie auch ein möglicher Annahmeverzug des Arbeitgebers, so dass sich der Arbeitnehmer auf seine Entgeltansprüche anderweitigen Verdienst nicht anrechnen lassen muss. Bundesarbeitsgericht/BRD 19.03.2002, 9 AZR 16/01. (Betriebs-Berater 2002/1703, Heft 33)