( § 20 AngG , § 151 Abs 1 und Abs 2 ABGB ) Nach § 151 Abs 2 ABGB kann ein mündiger Minderjähriger ohne ausdrückliche oder stillschweigende Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit eine Verpflichtung eingehen, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Im vorliegenden Fall stellt die Verpflichtung eines minderjährigen Arbeitnehmers zum Verbleib im Unternehmen für ein Jahr als Gegenleistung für einen Zuschuss zum Führerschein zweifellos ein nach § 151 Abs 2 ABGB verpöntes „hinkendes“ Rechtsgeschäft dar, weil kein angemessenes Verhältnis zwischen dem Vorteil und der Verpflichtung zur Bindung im Wert von 12 Monatsentgelten vorliegt. Damit fehlt zur Gültigkeit dieses Vertrages aber die notwendige Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.