vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Abs 4 IESG

ARD 5339/8/2002 Heft 5339 v. 10.9.2002

( § 1 Abs 4 IESG ) Zweck des IESG ist es, die Arbeitnehmer vor dem Verlust ihrer Ansprüche zu bewahren, auf die sie zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes angewiesen sind. In diesem Sinn sind bestimmte Ansprüche oder Teile von Ansprüchen aus der Sicherung durch das IESG ausgenommen und nur bis zum Grenzbetrag des § 1 Abs 4 IESG gesichert. Ungeachtet einer abweichenden Widmung ist es daher geboten, Teilzahlungen des Arbeitgebers zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche anzurechnen, weil es sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung der Arbeitnehmer käme, die einen Teil ihrer Ansprüche vom Arbeitgeber hereinbringen konnten und die restlichen Ansprüche im Rahmen der Sicherungsmöglichkeiten des IESG ersetzt erhielten. Diese Anrechnungsregel bezieht sich auch auf von der Masse auf den Einzelanspruch geleistete Zahlungen und ist auf sonstige Fälle der Anspruchsbegrenzung analog anzuwenden (vgl. u.a. OGH 28. 11. 1996, 8 ObS 2321/96y , ARD 4832/27/97). Übersteigen die vom Masseverwalter erhaltenen Zahlungen jenen Betrag, der als Grenzbetrag gesichert ist, den der Arbeitnehmer also zur Sicherung seines Lebensunterhaltes benötigt, ist es wegen der identen Wertungslage geboten, die vom Masseverwalter nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widmungslos geleisteten Teilzahlungen vorerst auf alle gesicherten Teile der nach Konkurseröffnung entstandenen Ansprüche, also auf den Anspruch auf laufendes Entgelt und auf die Urlaubsentschädigung anzurechnen, ohne hiebei vorerst nach dem zeitlichen Entstehen der Ansprüche zu differenzieren. Erst hinsichtlich des den Grenzbetrag übersteigenden Teiles sind Teilzahlungen auf die älteren, nicht gesicherten Ansprüche anzurechnen.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte