( § 17 Abs 3 ZustG ) Ist eine Hinterlegung gemäß § 17 Abs 3 ZustG wegen Ortsabwesenheit unzulässig, tritt die Heilung der Zustellung auch dann nicht ein, wenn der Adressat noch innerhalb der Abholfrist zurückkehrt. Vielmehr heilt die gesetzwidrig vorgenommene Zustellung nach § 7 ZustG erst mit dem Tag, an dem das Schriftstück dem Adressaten tatsächlich zugekommen ist. VwGH 04.10.2001, 95/08/0131. (Beschwerde abgewiesen)