( § 13 Abs 2 ZustG ) Bei Zustellungen durch Organe der Post darf auch an eine dieser gegenüber zur Empfangnahme solcher Sendungen bevollmächtigte Person zugestellt werden, soweit dies nicht durch einen Vermerk auf der Sendung ausgeschlossen worden ist. Eine Bevollmächtigung gemäß § 13 Abs 2 ZustG kann indes auch auf andere Weise erklärt werden als durch förmliche Postvollmacht nach § 150 Postordnung. Das Zustellgesetz verlangt auch nicht, dass die Bevollmächtigung gegenüber der Post erklärt worden ist; sie muss dieser gegenüber bloß bestehen. Eine solche Vollmacht kann somit auch dadurch erteilt werden, dass der Vertretene die Befugnis bloß seinem Vertreter - auch schlüssig - erklärt (vgl. OGH 11. 10. 2000, 9 ObA 239/99h, ARD 5098/28/2000). OGH 28.11.2000, 1 Ob 246/00h.