( § 5 Abs 1 Z 1 und Abs 2 GrEStG ) Zahlungen, die der Erwerber eines Grundstückes aufgrund der Inanspruchnahme aus einige Jahre zuvor für den Veräußerer übernommenen Bürgschaften gegenüber Banken geleistet hat, sind neben dem Kaufpreis in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nur so weit einzubeziehen, als für die eingelösten Forderungen eine Hypothek an der Liegenschaft besteht.