( § 2 Abs 1 und Abs 3, § 5 GrEStG ) Gegenstand eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Rechtsvorgangs ist ein Grundstück in bebautem Zustand auch dann, wenn der Vertrag zum Kauf des Grundstücks und jener zum Erwerb eines darauf zu errichtenden Gebäude(-teiles) zwar nicht durch den Willen der Parteien rechtlich verknüpft sind, zwischen ihnen jedoch ein so enger sachlicher Zusammenhang besteht, dass der Erwerber bei objektiver Betrachtungsweise als einheitlichen Leistungsgegenstand das bebaute Grundstück erhält. Dies ist der Fall, wenn der Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis annähernd zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot als einheitliches annimmt oder nur insgesamt annehmen kann.