( § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG ) Kann ein Käufer ein Grundstück nur erwerben, wenn er sich dazu verpflichtet, sich an ein vom Veräußerer im Wesentlichen vorgegebenes Baukonzept zu halten, ist ein Kauf mit herzustellendem Gebäude anzunehmen und die Herstellungskosten des Gebäudes sind in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
VwGH 09.08.2001, 98/16/0392, 99/16/0158