( § 107, § 142 Abs 1 ASVG ) Ist die Arbeitsunfähigkeit eines Versicherten unmittelbare Folge von Verletzungen, die er bei einem von ihm in alkoholisiertem Zustand verursachten Autounfall erlitten hat, hat er keinen Anspruch auf Krankengeld und muss bereits bezogenes Krankengeld zurückzahlen, wenn er seine Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt vorsätzlich verschwiegen hat.