( § 9 UrlG idF vor BGBl I 2000/44, § 25 KO, § 67 Abs 6, § 67 Abs 8 lit a EStG idF vor BGBl I 2000/147 ) Die Frage der unterschiedlichen Arten der Umrechnung einer Urlaubsentschädigung von einem unstreitigen Bruttobetrag in einen Nettobetrag ist im Insolvenzverfahren aus arbeitsrechtlicher Sicht zu entscheiden (auch wenn die Höhe des Ansprüche zunächst einer steuerrechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist). Aus arbeitsrechtlicher Sicht handelt es sich bei einer Urlaubsentschädigung zweifelsfrei um einen Beendigungsanspruch, der im Rahmen eines Konkursverfahrens im Ausmaß der Viertelbegünstigung des § 67 Abs 6 EStG mit 6% zu versteuern ist, so dass der Meinung, wonach die Urlaubsentschädigung das Dienstverhältnis sozialversicherungsrechtlich verlängere und deshalb - wie ein laufender Bezug - mit dem Belastungsprozentsatz gemäß § 67 Abs 8 lit a EStG idF vor BGBl I 2000/147 zu versteuern sei, nicht gefolgt werden kann. ASG Wien 30.01. 2001, 17 Cga 162/00t, rk.