( § 2 Abs 1 UrlG ) Das Ausmaß der Arbeitsleistung hat auf die Anwendung des Urlaubsgesetzes keinen Einfluss; Voll- und Teilzeitbeschäftigte unterliegen dem UrlG in gleicher Weise. Auch geringfügig Beschäftigte, die regelmäßig stunden- oder tageweise ihre Arbeitsleistung erbringen, können Anspruch auf Urlaub haben, wenn das Dienstverhältnis entsprechend lange gedauert hat. Lediglich bei unregelmäßiger fallweiser Beschäftigung wird die Vereinbarung über die Arbeitsverpflichtung hinsichtlich der Dauer des Arbeitsvertrages zu prüfen sein. ASG Wien 15.03.2002, 34 Cga 229/01x, rk.