( § 381 Z 2 EO, § 47 Abs 1, § 50 ASGG ) Da es sich beim Verfahren über einstweilige Verfügungen nicht um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit handelt und somit keine Arbeitsrechtssache iSd § 50 ASGG vorliegt, ist das Verfahren zur Erlassung sämtlicher in der EO angeführten einstweiligen Verfügungen ungeachtet ihres Charakters nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung durchzuführen. Die Sonderbestimmungen des ASGG über das Rechtsmittelverfahren - insbesondere § 47 Abs 1 ASGG - haben daher im Verfahren über einstweilige Verfügungen, auch wenn diese im Verfahren über eine Arbeitsrechtssache beantragt werden (hier: Unterlassungsanspruch aus Konkurrenzklausel), keine Anwendung zu finden. Droht daher dem ehemaligen Arbeitgeber durch den Umstand ein unwiederbringlicher Schaden, dass sein technischer Leiter - ein maßgeblicher Know-How-Träger im Bereich der Produktentwicklung - als Leiter der Entwicklung von vergleichbaren Produkten bei einem wesentlichen Konkurrenten tätig wird, und stehen der ehemalige und der nunmehrige Arbeitgeber des Arbeitnehmers auf einem technisch in rasanter Bewegung befindlichen Gebiet in hartem Konkurrenzkampf um Großkunden, ist die damit gegebene Gefahr des Verlustes vorhandener oder des Ausbleibens neuer Kunden aber als drohender unwiederbringlicher Schaden zu werten, so dass die Voraussetzungen des § 381 Z 2 EO zur Erwirkung einer einstweiligen Verfügung gegeben sind. OGH 05.09.2001, 9 ObA 166/01d.