(Art 13 Teil B lit b 6. RL 77/388/EWG) Eine Person, die ursprünglich kein Recht an einem Grundstück hat, aber gegen Zahlung eines Geldbetrages seitens des Vermieters einen Mietvertrag über dieses Grundstück mit dem Vermieter abschließt oder ein Mietangebot des Vermieters annimmt, erbringt keine steuerbefreite Dienstleistung. Auch eine Person, die ursprünglich kein Recht an einem Grundstück hat, aber in einer Optionsvereinbarung gegen Zahlung eines Betrages seitens des Vermieters - der als Sicherheit für die Verpflichtungen aus der Optionsvereinbarung in einem Sonderkonto verbleibt - eine Option auf die Anmietung dieses Grundstücks übernimmt und die später diese Option gemäß der Optionsvereinbarung ausübt und das Mietangebot für das Grundstück gegen die Freigabe des Geldes im Sonderkonto annimmt, erbringt zu keiner Zeit eine Dienstleistung iSd Art 13 Teil B lit b 6. MwSt-RL.