( § 213a, § 334 ASVG ) Ist für einen Dienstvorgesetzten die Nichtbefolgung seiner ausdrücklichen Anordnung hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen durch einen Dienstnehmer nicht aufgrund irgendwelcher Umstände vorhersehbar und durfte er daher damit rechnen, dass der Dienstnehmer die ihm erteilte Anordnung auch tatsächlich befolgt, so dass weder dem Dienstgeber noch dem Dienstvorgesetzten der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich erscheinen musste, ist ihnen eine ungewöhnliche und auffallende Vernachlässigung und damit eine grob fahrlässige Außerachtlassung von Arbeitnehmerschutzvorschriften, die einen Anspruch auf Integritätsabgeltung begründen könnte, nicht vorzuwerfen. OGH 25.09.2001, 10 ObS 254/01b.