Die Auslegung von § 7 AVRAG aus europarechtlicher Sicht. Artikel von Dr. Wolfgang Holzer und Dr. Michael Friedrich, Graz. Nach Ansicht der Autoren sei aufgrund der Dienstleistungsfreiheit nach Art 49 ff. EGV das in einem von einer freiwilligen Interessenvertretung abgeschlossenen, nicht gesatzten Kollektivvertrag oder in einem Firmenkollektivvertrag festgelegte Mindestentgelt nicht gemäß § 7 AVRAG von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland zu gewährleisten, wenn er einen Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich beschäftigt. Hingegen komme in den Fällen, in denen der Kollektivvertrag auf Arbeitgeberseite von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossen wurde, § 7 AVRAG zur Anwendung. Jedoch werde der Anschluss an ein System der betrieblichen Altersversorgung, das in einem von einer gesetzlichen Interessenvertretung abgeschlossenen Kollektivvertrag festgelegt wurde, nicht vom Begriff des Mindestentgelts im Sinne dieser Norm erfasst, so dass der Arbeitgeber mit Sitz im Ausland den Anschluss an dieses System nicht gewährleisten muss. (ASoK 2002/252, Heft 8)