( § 292e EO ) Wird einem Arbeitnehmer nur das kollektivvertragliche Entgelt gezahlt, kann im Falle einer Lohnpfändung auch dann keine höhere Bemessungsgrundlage für die Berechnung des pfändbaren Teiles des Arbeitseinkommens zugrunde gelegt werden, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitsmarkt ein höheres Einkommen erzielen könnte.
ASG Wien 03.05.2001, 29 Cga 47/01w, rk.