( § 67 Abs 4 ASVG ) Für die Frage der Haftung des Erwerbers eines Betriebes (hier: Hotel) für die vom Betriebsvorgänger nicht entrichteten SV-Beiträge kommt es nicht auf die grundbücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes des Erwerbers an der Betriebsliegenschaft an, da nicht die Eigenschaft des Erwerbers als grundbücherlicher Eigentümer entscheidend ist, sondern wann er aufgrund eines Rechtsgeschäftes den Betrieb (worin die Verfügungsgewalt über die Liegenschaft eingeschlossen ist) erworben hat. Hat der Erwerber mit dem Kaufvertrag auch das Eigentum an den für den Betrieb wesentlichen Betriebsmitteln erworben, wodurch er bereits ungeachtet der Frage, zu welchem Zeitpunkt die dinglichen Wirkungen der Eigentumsübertragung hinsichtlich der Betriebsliegenschaft eingetreten sind, in der Lage wäre, den Betrieb auf der Liegenschaft fortzuführen, gilt der Betrieb als im Zeitpunkt der Kaufvertragsabschlusses übergeben und die Haftung des Erwerbers gemäß § 67 Abs 4 ASVG begründet. VwGH 21.11.2001, 97/08/0020. (Beschwerde abgewiesen)