Änderung des Rezeptpflichtgesetzes mit 1. 9. 2002 mit dem Ziel der Stärkung des Selbstmedikationsbereiches durch entsprechende Regelungen im Rezeptpflichtbereich (§ 1, § 2 RezeptpflichtG). Regelungsschwerpunkte sind das Gebot einer der festgelegten Einstufung entsprechenden Abgabe auch für rezeptfreie Arzneispezialitäten und die Adaptierung der Verschreibungserfordernisse in Hinblick auf den elektronischen Datenverkehr („elektronische Signatur“) (§ 3 Abs 1 lit h RezeptpflichtG). Bundesgesetz ; BGBl I 2002/139, ausgegeben am 13. 8. 2002.