( § 22 Abs 1 VStG ) Bei einem fortgesetzten Delikt, worunter eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen ist, die aufgrund der Gleichartigkeit der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzepts des Täters zu einer Einheit zusammentreten, wobei der Zusammenhang sich äußerlich durch zeitliche Verbundenheit objektivieren lassen muss, kommt das Kumulationsprinzip und damit eine mehrfache Bestrafung nicht infrage. Fahrlässige Begehungen scheiden für die Annahme eines fortgesetzten Delikts aus. Nur dann, wenn der Täter von vornherein - wenn auch nur mit bedingtem Vorsatz - einen Gesamterfolg mit seinen wesentlichen Merkmalen ins Auge gefasst hat (Gesamtvorsatz), ist es gerechtfertigt, ihm nur eine einzige Straftat anzulasten. VwGH 15.03.2000, 99/09/0219. (Beschwerde abgewiesen)