( § 54 Abs 6 FinStrG ) Spricht das Gericht den Angeklagten nach § 259 Z 3 StPO vom Anklagevorwurf frei und bringt es in den Entscheidungsgründen unmissverständlich zum Ausdruck, dass es einen einem verwaltungsbehördlich zu ahndenden Finanzvergehen subsumierbaren Sachverhalt für möglich und nur aus rechtlichen Gründen nicht für strafbar hält, ist die Finanzstrafbehörde nicht gemäß § 54 Abs 6 FinStrG an der Fortsetzung des Finanzstrafverfahrens gehindert. Im Fall eines Freispruchs soll eine zweimalige Sachverhaltsprüfung nur dann hintangehalten werden - und wird demnach gemäß § 54 Abs 6 FinStrG das gerichtliche Verfahren anders als durch Unzuständigkeitsentscheidung mit der Rechtswirkung beendet, dass die Finanzstrafbehörde ihr Verfahren und den Strafvollzug endgültig einzustellen und eine bereits ergangene Entscheidung außer Kraft zu setzen hat - wenn das Gericht nach Prüfung des dem Angeklagten zur Last gelegten Verhaltens nicht bloß die Frage, ob dadurch eine gerichtlich strafbare Handlung begründet wurde (vgl. § 260 Abs 1 Z 2 StPO), sondern schon die Möglichkeit irgendeines finanzstrafbehördlich zu ahndenden Verhaltens verneint. OGH 08.11.2000, 13 Os 72/00. (Nichtigkeitsbeschwerde verworfen)