( § 35 Abs 1 lit a, § 38 Abs 1 lit a FinStrG ) Hat sich der Abgabepflichtige bereits durch die (wiederholte) Unterlassung der Gestellung eine fortlaufende Einnahme durch Ersparung der Eingangsabgaben verschafft, liegt auch dann gewerbsmäßiger Schmuggel vor, wenn nicht festgestellt werden konnte, wie und wo die Waren geschäftlich veräußert wurden und wem der Gewinn aus der Verletzung der Gestellungspflicht zugeflossen ist. OGH 20.03.2001, 11 Os 16/01. (Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen)